Bauen in Kleingärten

Als Parzellenpächter oder -pächterin bauen Sie immer auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko.

Wenden Sie sich vor jeder Art von Bautätigkeit in jedem Fall an die zuständigen Verantwortlichen des Familiengartenvereins.

Eine Bewilligung einer Baute oder Anlage bedeutet nicht, dass diese bei der Abgabe des Pachtlandes stehen bleiben darf.

Bei der Pachtrückgabe wird der Familiengartenverein die bestehenden Bauten, Anlagen und Einrichtungen schätzen und endgültig bewerten.

Die Nachpächterschaft eines Kleingartens kann die auf der Parzelle verbleibenden Bauten und Anlagen übernehmen. Die Übernahmeentschädigung darf den Betrag von 5000 Franken nicht überschreiten.

Quelle: GSZ