Parkplätze und Bussen

Liebe Pächterinnen, liebe Pächter

Für die von uns bereitgestellten Parkplätze in der Althoosstrasse und im Rebhüsliweg kann eine Jahresparkkarte zum Selbstkostenpreis von Fr. 20.-– (inkl. erster Jahresgebühr) in der Materialhütte erworben werden.

Pro Gartenpächter wird eine Parkkarte ausgegeben. Die Gültigkeit ist jeweils vom 29. März bis zum 30. April des Folgejahres.

Die Parkkarte kann mit jedem beliebigen Fahrzeug genutzt werden.

Um die Parkkarte für ein neues Jahr zu verlängern, kommen Sie bitte bis zum 30. April des laufenden Jahres mit der Parkkarte in die Materialhütte. Sie bezahlen die Jahresgebühr in Höhe von Fr. 20.– und wir verlängern die Parkkarte.

Sollte nach dem 1. Mai keine gültige Parkkarte in Ihrem Auto aufliegen, erhalten Sie bei einer Kontrolle eine Verzeigung. Bitte vermeiden Sie diese Unannehmlichkeit.

Damit Sie sich unliebsame Überraschungen ersparen, bitten wir Sie, Folgendes zu beachten und Ihre Gäste rechtzeitig zu informieren:

Die Parkkarte ist beim Parkieren gut sichtbar hinter die Frontschutzscheibe zu legen.

Eine Manipulation oder das Kopieren der Parkkarte führt zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages.

Unsere Parkplätze werden in unregelmässigen Abständen auf das Vorhandensein der sichtbar ausgelegten Parkkarte (sichtbar auf dem Armaturenbrett!) von unseren freiwilligen Helfern überprüft. Ist diese nicht vorhanden erfolgt eine

Anzeige wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots: Parkplatz Althoosstrasse und Rebhüsliweg.

Auszug aus dem Informationsschreiben der Stadtpolizei Zürich

Aufgrund der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), welche seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist, kann – wer an einem Grundstück dinglich oder mindestens obligatorisch berechtigt ist – beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft wird.

Somit wird eine Missachtung eines audienzrichterlichen Verbots nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren geahndet, sondern direkt an die zuständige Untersuchungsbehörde weitergeleitet, die ein ordentliches (Übertretungs-) Strafverfahren durchführt.

Vorgehen bei Erhalt einer Busse

Eine gültige Parkkarte ist vorhanden:

  • Gegen Vorweisung der aktuellen Parkkarte innert einer Woche werden Ihnen die Fr. 40.– für die Anzeige erlassen.
  • Eine Entschädigung von Fr. 10.– für die Umtriebe ist trotzdem zu entrichten.

Es ist keine gültige Parkkarte vorhanden:

  • Bezahlen Sie Fr. 40.– an den GVVZA innert 14 Tagen.
  • Bleibt die Zahlung aus, wird die Anzeige an die Polizei  weitergeleitet.
  • Strafanzeige mit Polizeibusse von Fr. 150.– bis Fr. 300.– folgt (bei Wiederholung bis zu Fr. 2.000.–).

Für die Gartenanlage Nordheim bitten wir zu beachten:

Immer wieder gibt es Reklamationen, weil Pächter in unangemessener Geschwindigkeit den Maienweg herunterfahren und das Auto dort stehenlassen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis die verärgerten Anwohner die Polizei benachrichtigen.

Es gilt ein Parkverbot:

  • auf den Besucherparkplätzen der Käferholzstrasse 196
  • auf dem gesamten Maienweg

In Zukunft werden Falschparker gebüsst (Busse bis Fr. 2000.–).

Parkmöglichkeiten

  • Beim Krematorium (Dauer max. 4 Stunden)

Bitte halten Sie sich an die Vorschriften – besten Dank!